Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Geltungsumfang:

  • Für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen A&D Regelungstechnik GmbH und unseren Kunden gelten diese nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, gelten nur insoweit, als das wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
  • Diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung
    auch für künftige Verträge über die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Auftraggeber, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.
  • Im Einzel getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden, die auch über Umfang der Lieferungen und Leistungen Aussage treffen, haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen, sofern ihnen ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung zugrunde liegt.
  • Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die uns vom Kunden nach Vertragsschluss abzugeben sind, bedürfen
    zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Angebot und Auftragsbestätigung

  • Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Umfang unserer Leistungspflicht wird allein durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung festgelegt.
  • Die Angaben zum Liefergegenstand (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen derselben (z. B. Abbildungen und Zeichnungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

Urheberrecht und Eigentümervorbehalt:

  • Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen Unterlagen, so wie Angeboten und Auftragsbestätigungen beigefügten Unterlagen vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung unsererseits Dritten zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden. Auf Verlangen sind diese Unterlagen selbst und sämtliche Vervielfältigungen davon an uns zurückzugeben.
  • Sofern diese Unterlagen urheberrechtsfähig sind, behalten wir außerdem an diesen Unterlagen auch unser Urheberrecht vor.
  • Lieferzeit und Verzug

 

 Preise und Zahlungsbedingungen:

  • Die von uns angegebenen Preise sind Nettopreise zuzüglich der Mehrwertsteuer in der im Lieferzeitpunkt gültigen gesetzlichen Höhe ohne Verpackung. Die Verpackung wird nach unserer Wahl berechnet.
  • Geldforderungen sind mit Rechnungsstellung fällig und zur Vermeidung von Verzugszinsen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungszugang zu bezahlen.
  • Bei Wartungsverträgen wird im allgemeinem die Zahlung im Voraus fällig, sofort ohne Abzug nach Zugang der Rechnung. Der Auftraggeber kommt 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung automatisch in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Der Auftragnehmer ist zur Durchführung der Wartung erst verpflichtet, wenn der Auftraggeber die Pauschale geleistet hat. Die Berechnungsart von Wartungsaufträgen (jährlich, quartalsweise etc.) kann im einzeln festgelegt werden und Bedarf zur Gültigkeit ihrer Festlegung die Schriftform.
  • Wir behalten uns vor, von einem Kunden die Vorlage einer unwiderruflichen und unbefristeten Bankbürgschaft in Höhe des Vertragspreises bei Auftragsannahme zu verlangen.
  • Die Preise zählen, drei Monate ab Zugang unserer Auftragsbestätigung. Verändert sich ein Kostenbestandteil innerhalb der Gesamtkosten (z. B. Personalkosten bzw. Stundenverrechnungssätze oder nachweisliche drittbezogene Materialkosten), so ist der Preis von uns anteilmäßig anzupassen, jedoch nur proportional hinsichtlich des entsprechenden Kostenelements. Der sich hieraus ergebende neue Preis findet ab dem ersten des auf den Zugang der schriftlichen Mitteilung folgenden Kalendermonats Anwendung.
  • Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen des Kunden, die von uns bestritten werden, ist ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn die Gegenforderung auf demselben Liefervertrag beruht.
  • Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn uns nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen.
  • Im Falle von Änderungswünschen des Kunden nach Vertragsabschluss behalten wir uns eine entsprechende Anpassung der Preise sowie der bereits vereinbarten Liefertermine vor


Eigentumsvorbehalt:

  • Das Eigentum an den von uns gelieferten Waren und Dienstleistungen geht erst bei vollständiger Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden über. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung.
  • Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
  • Aufgrund des Eigentumsvorbehaltes können wir den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind.

 

 Mängelhaftung/ Gewährleistung:

  • Die Gewährleistungsfrist für reine Lieferungen beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden; für diese gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
  • Für Arbeiten bei Bauwerken verjähren Ansprüche auf Gewährleistung nach BGB-Werkvertragsrecht in 5 Jahren, sofern die Vertragspartner bei Abschluss des Bauvertrages keine abweichende Regelung getroffen haben. Abweichend können die Fristen durch Vereinbarung der Verdingungsordnung für Bauleistungen auf 2 Jahre verkürzt werden, wenn der Vertragspartner unmissverständlich darauf hinweist und dem anderen die Vertragsbedingungen aushändigt. Nur gegenüber einem im Baugewerbe tätigen Partner entfällt die Aushändigungspflicht.
  • Veranlasst der Kunde eine Überprüfung von uns gelieferter Waren unter Rüge eines angeblichen Sachmangels, so können wir für jedes überprüfte Gerät eine Bearbeitungsgebühr berechnen, wenn sich herausstellt, dass kein Mangel vorhanden ist und dies auch für den Kunden erkennbar war.
  • In folgenden Fällen ist die Mängelhaftung ausgeschlossen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, Nichtbeachtung unserer Betriebsanleitung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, natürliche Abnutzung, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits zurückzuführen sind, von uns nicht genehmigte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten. Dieser Ausschluss gilt nicht in Fällen gemäß vorstehender Ziffer 9.
  • Im Falle der Durchführung von Reparatur- und Serviceaufträgen sind die Mängelhaftungsansprüche des Kunden auf die beauftragte und durchgeführte Leistung beschränkt.
  • Alle diejenigen Liefergegenstände sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen


Montage und Serviceleistungen:

  • Montagearbeiten und Serviceleistungen (Reparatur- und Wartungsleistungen) sind,
  • wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, zu vergüten. Die Vergütung umfasst insbesondere Reisekosten, tägliche Auslösung sowie die üblichen Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung.
  • Die Kosten für Vorbereitungs-, Reise-, Warte- und Wegzeit stellen wir gesondert in Rechnung. Verzögert sich die Aufstellung oder Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so hat der Kunde alle Kosten für die Wartezeit und für weitere erforderliche Reisen zu tragen.
  • Der Kunde stellt auf seine Kosten das erforderliche Hilfspersonal mit dem von diesem benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl zur Verfügung. Weiterhin stellt der Kunde für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend Große, geeignete, trockene und verschließbare Räume zur Verfügung.
  • Er hat zum Schutz unseres Besitzes und des Montage- bzw. Servicepersonals diejenigen Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutze des eigenen Besitzes ergreifen würde. Erfordert die Eigenart des Betriebes des Kunden besondere Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen für das Montage- bzw. Servicepersonal, so stellt er auch dieses zur Verfügung.
  • Unser Montagepersonal und dessen Erfüllungsgehilfen sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die nicht in Erfüllung unserer Verpflichtung zur Lieferung und der Aufstellung oder Montage des Liefergegenstandes vorgenommen werden oder ohne Rücksprache mit uns von dem Kunden oder einem Dritten veranlasst werden. Für solche, nicht unserem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Arbeiten, haften wir nicht.
  • Unser Servicetechniker ist zu Serviceleistungen an anderen Teilen als den von uns gelieferten nur befugt, wenn eine schnelle und einfache Lösung zu erwarten ist und der Kunde ausdrücklich einen entsprechenden Zusatzauftrag erteilt.
  • Unser Techniker kann den Service abbrechen, wenn sich herausstellt, dass er keine Abhilfe in der erwartet kurzen Zeit schaffen kann. Der Kunde hat auch in diesem Falle die zeitabhängige Vergütung sowie das für die Erledigung des Zusatzauftrages verwendete Material zu bezahlen. Hätte der Techniker die Serviceleistungen nach fachmännischem Urteil doch in der erwartet kurzen Zeit erbringen können und hat er dies grob fahrlässig nicht erkannt oder vorsätzlich gehandelt, schuldet der Kunde keine Zahlung für die abgebrochene Serviceleistung.
  • Es ist Sache des Kunden zu prüfen, ob durch die Erteilung und Durchführung eines Zusatzauftrages Ansprüche aus Lieferungs- und Wartungsverträgen mit Dritten beeinträchtigt werden oder verloren gehen. Wir übernehmen hierfür keine Haftung.
  • Der Kunde hat bei der Anlieferung von Instand zu halten den Geräten sowie Retouren Lieferungen stets die Gefahrstoffverordnung in ihrer jeweils gültigen Version strikt zu beachten.
  • Insbesondere hat der Kunde auch solche Geräte, die mit gefährlichen Arbeitsstoffen gefüllt oder in sonstiger Art in Berührung gekommen sind, unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen entsprechend zu verpacken und zu kennzeichnen. Außerdem muss der Kunde im Serviceauftrag auf die Verbindung des Gerätes mit gefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung ausdrücklich hinweisen und erforderlichenfalls ein Sicherheitsdatenblatt gemäß EU-Richtlinie 91/155/EWG beifügen.
  • Falls es sich nicht um solche von uns hergestellten Geräte handelt, für die wir weiterhin mängelhaftungsverpflichtet sind, können wir die Annahme eines Serviceauftrages über Geräte gemäß vorstehendem Absatz (2) jederzeit unter Hinweis auf die Verbindung mit gefährlichen Arbeitsstoffen ablehnen.
  • Bei Nichtbeachtung der Gefahrstoffverordnung behalten wir uns die Geltendmachung eventueller Schadensersatzansprüche vor; die gilt nicht, falls der Kunde die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.


Erfüllungsort und Gerichtsstand:

  • Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Düren